Städtische Riemerschmid-Wirtschaftsschule

Frauenstraße 19, 80469 München

Regelungen zu Krankheit und Befreiung


Wenn eine Schülerin nicht zum Unterricht erscheint, machen wir uns erhebliche Sorgen. Weiterhin
fördern wir jede Schülerin, damit sie unsere Schule erfolgreich abschließen wird. Dies kann aber
nur gelingen, wenn sie regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Da wir an unserer Schule ca. 400
Schülerinnen täglich betreuen, bitten wir Sie um Verständnis für die nachfolgenden Regelungen
und um tatkräftige Unterstützung in dieser Angelegenheit.

A) Verhinderung wegen Krankheit (§ 36 WSO)

  1. Verständigen Sie uns bitte vor Unterrichtsbeginn bis 7.45 Uhr telefonisch per Mitteilung auf dem Anrufbeantworter darüber! Der Anrufbeantworter wird zuverlässig abgehört.
  2. Bereits ab dem ersten Fehltag muss der Klassenleitung eine schriftliche Entschuldigung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
  3. Für angesagte Leistungsnachweise (z.B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten) gilt für den betreffenden Schultag und den Schultag davor Attestpflicht. Bei Erkrankung von mehr als zwei Schultagen: Bitte teilen Sie uns innerhalb der zwei Tage schriftlich den Grund und die (voraussichtliche) Dauer der Abwesenheit mit (z.B. per Fax).
  4. Bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Tagen ist grundsätzlich ein ärztliches Attest erforderlich.
  5. Am ersten Tag, an dem die Schülerin wieder den Unterricht besucht, muss die Entschuldigung oder das Attest vorgelegt werden.

    Beachten Sie außerdem:

• Sollten sich die krankheitsbedingten Versäumnisse häufen oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, dann kann die Schule ein ärztliches oder schulärztliches Attest verlangen.
• Werden die Versäumnisse nicht oder nicht zeitnah entsprechend entschuldigt, dann gelten diese Versäumnisse als unentschuldigt, mit der Konsequenz, dass Leistungsnachweise
(Schulaufgaben, Exen etc.) mit der Note 6 bewertet werden. Darüber hinaus sind Ordnungsmaßnahmen möglich.
• Volljährige Schülerinnen können sich innerhalb eines Schuljahres an fünf einzelnen Schultagen selbst entschuldigen (hierzu gehören auch die Anträge auf vorzeitiges Verlassen
des Unterrichts bzw. verspätetes Erscheinen). Darüber hinausgehende Tage müssen durch ärztl. Attest entschuldigt sein, andernfalls gelten die Versäumnisse als unentschuldigt mit der
oben genannten Konsequenz.


B) Antrag auf Befreiung vom Unterricht

Arztbesuche, Behördengänge (z.B. Konsulat) u.ä. sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen, für solche Fälle gibt es Nachmittags- bzw. Abendtermine. Ist dies in Ausnahmefällen nur während der Unterrichtszeit möglich, dann bitten wir Sie, diesen Antrag mind. 1 Woche vorher bei der Klassenleitung schriftlich zu stellen. Ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Unterricht zieht die oben beschriebenen Konsequenzen nach sich.